Mitbewohner-Mietvertrag?

Juli 4, 2021 · Posted in Allgemein 

> Der Gerichtsvollzieher denkt sich wahrscheinlich auch, dass er
> angelogen wird wenn es heißt: “Die Gegenstände gehören nicht mir,
> sondern alle meiner Mitbewohnerin”

Richtig, deswegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, d.h. er ist erstmal befugt, alles zu pfänden, was sich in der Wohnung befindet und was nicht ganz offensichtlich nicht dem Schuldner gehört. In eurem Fall ist es aber so, dass du an allen Sachen, die sich nicht im alleinigen Wohnbereich des Schuldners, also deines Mitbewohners, befinden, als beteiligte Dritte s.g. Mitgewahrsam ausübst. Das führt dazu, dass der GV gem. § 809 ZPO nur solche Sachen pfänden darf, deren Pfändung du als Dritte nicht widersprichst (du musst zur Herausgabe bereit sein; das gilt bei Verheirateten übrigens nicht, aber das nur nebenbei). Hinzu kommt, dass das Gesetz eine ganze Reihe unpfändbarer Sachen bestimmt (§ 811 ZPO). Darunter fallen u.a. Fernseher und solche Sachen, die du zur Ausübung deines Berufes benötigst (das wäre dann z.B. dein Laptop). Um diese Sachen musst du dir also in doppelter Hinsicht keine Sorgen machen.

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Comments

3 Responses to “Mitbewohner-Mietvertrag?”

  1. aladin_lacht on März 14th, 2009 01:27

    hallo,

    darfst du laut deinem miet vertrag untervermieten???

    ich würde auf alle fälle mit deinem freund eine SCHRIFTLICHE vereinbarung treffen, in dem dein dein eigentum aufgelistet ist und aus dem klar hervorgeht, dass er keinerlei rechte darüber hat!
    seine rechte und pflichten in deiner wohnung würde ich aber auch auflisten und ihn an den kosten beteiligen.

    weitere informationen bekommst du von deinem örtlichen miter verein.
    der dir im streit falle auch behilflich sein kann.

    lg

  2. jbk81 on März 14th, 2009 03:03

    http://www.vertragscenter.de/mietvertrag/mietvertrag_wohngemeinschaft.jsp?pid=
    Ich würde dir so ein WG Mietvertrag empfehlen dort kannst du reinschreiben was dir alles gehört.

  3. Crimson King on März 14th, 2009 11:21

    > Der Gerichtsvollzieher denkt sich wahrscheinlich auch, dass er
    > angelogen wird wenn es heißt: “Die Gegenstände gehören nicht mir,
    > sondern alle meiner Mitbewohnerin”

    Richtig, deswegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, d.h. er ist erstmal befugt, alles zu pfänden, was sich in der Wohnung befindet und was nicht ganz offensichtlich nicht dem Schuldner gehört. In eurem Fall ist es aber so, dass du an allen Sachen, die sich nicht im alleinigen Wohnbereich des Schuldners, also deines Mitbewohners, befinden, als beteiligte Dritte s.g. Mitgewahrsam ausübst. Das führt dazu, dass der GV gem. § 809 ZPO nur solche Sachen pfänden darf, deren Pfändung du als Dritte nicht widersprichst (du musst zur Herausgabe bereit sein; das gilt bei Verheirateten übrigens nicht, aber das nur nebenbei). Hinzu kommt, dass das Gesetz eine ganze Reihe unpfändbarer Sachen bestimmt (§ 811 ZPO). Darunter fallen u.a. Fernseher und solche Sachen, die du zur Ausübung deines Berufes benötigst (das wäre dann z.B. dein Laptop). Um diese Sachen musst du dir also in doppelter Hinsicht keine Sorgen machen.

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