Handel mit indizierten oder gar beschlagnahmten Medien?

März 5, 2024 · Posted in Allgemein 

Leider irren meine Vorredner ein wenig.

In der BRD dürfrn indizierte Medien Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. Indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden.

In der BRD beschlagnahmte Medien(§131 StGB) unterlegen dem Verbreitungsverbot,d.h.das die Inhalte dieser Medien Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.Der Besitz von im Inland erworbenen Medien ist(außer Medien die nach §184 StGB beschlagnahmt wurden) nicht strafbar,aber der Import (Zollgesetz:Einfuhr verbotener Waren) aus dem Ausland.

Maßgebend dafür sind die Listen A,B und E der BPjM.

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Comments

2 Responses to “Handel mit indizierten oder gar beschlagnahmten Medien?”

  1. lennny on November 25th, 2010 14:32

    kommt so weitgehend hin, indizierte medien dürfen allerdings auch nicht an minderjährige weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden (was auch für den versandhandel gilt.
    wie es bei computerspielen mit dem ausstellen der ware ist vermag ich nicht zu sagen, andere medien dürfen nur “unter dem ladentisch” also ohne öffentliches ausstellen gehandelt werden, wenn indiziert.
    zensiertes/”beschlagnahmtes material”: kommt hin, darf aber auch nicht sonstwie verbreitet werden. kauf, einfuhr und besitz quasi “zum eigenbedarf” begrenzt zulässig.
    von der usk oder fsk eingestuftes material wird nicht indiziert, auch wenn fsk18

    allgemein wird aber ehr uneinheitlich geurteilt, nzensur ist ein umstrittenes thema und in vielen bereichen werden die medienwächter liberaler (um im nächsten augenblick wieder ihre macht voll und ganz auszukosten ;) )

    @ascalon: und was schreibst du jetzt großartig anderes als ich?
    im übrigen stellt es einen urheberrechtsbruch dar wikipedia unter angabe falscher quellen zu zitieren. berufserfahrung? -wohl ehr nich

  2. ascalon2607 on November 25th, 2010 15:31

    Leider irren meine Vorredner ein wenig.

    In der BRD dürfrn indizierte Medien Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. Indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden.

    In der BRD beschlagnahmte Medien(§131 StGB) unterlegen dem Verbreitungsverbot,d.h.das die Inhalte dieser Medien Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.Der Besitz von im Inland erworbenen Medien ist(außer Medien die nach §184 StGB beschlagnahmt wurden) nicht strafbar,aber der Import (Zollgesetz:Einfuhr verbotener Waren) aus dem Ausland.

    Maßgebend dafür sind die Listen A,B und E der BPjM.

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